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Hier finden Sie ein interessantes Urteil zum Thema "Unerlaubte Nutzung von Bildern", dass es in einer solchen Größenordnung noch nicht gab. Sie können dieses Urteil gern zitieren. Bitte verlinken Sie diese Seite, wenn Sie diesen Artikel auf Ihrer Website zitieren oder teilen.

https://www.zunft.de/Urteil-unerlaubter-Nutzung-Produktfotos
Überschrift

Urteil unerlaubter Nutzung von Bildern

Zusammenfassung

2019 entdeckten wir durch einen Zufall, dass ein Mitbewerber Bilder von unserer Seite verwendet hat. Das ist nicht zum ersten mal geschehen, jedoch haben wir nach Recherche festgestellt, dass es sich um ingesamt 180 Bilder handelt. Daraufhin haben wir den Mitbewerber angeschrieben und ihm untersagt unsere Bilder zu verwenden.

Da wir außergerichtlich keine Einigung bezüglich eines angemessenen Schadensersatzes finden konnten, haben wir den Klageweg beschritten.

Mit dem Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) vom 20.07.2021 wurde uns das Recht zugesprochen Schadensersatz in Höhe von 60.000 € zu fordern.

Nachfolgend das Wichtigste zum Urteil, sowie der Download zum Original Urteil.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz, wegen der Verwendung von ursprünglich 181, nach Teilrücknahme von 180 Produktfotos im Onlineshop der Beklagten. (...)

Die Beklagte betreibt unter *** einen Onlineshop; unter anderem für Zunftwaren. Im Mai 2019 stellte der Kläger fest, dass eine Vielzahl seiner Produktfotos im Onlineshop der Beklagten für die Bewerbung von Zunftwaren benutzt wurden. (...)

Mit anwaltlichem Abmahnschreiben vom 01.06.2019 wurde die Beklagte aufgefordert, die unerlaubte Nutzung der Fotos zu unterlassen, Auskunft über die Nutzungsdauer zu erteilen und die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen.

Die Beklagte entfernte sodann die Fotos des Klägers von ihrem Onlineshop, soweit sie in der Abmahnung mit Link angegeben waren. Zudem übersandte die Beklagte am 13.06.2019 die unterzeichnete strafbewehrte Unterlassungserklärung vorab per Email. Darin verpflichtet sich die Beklagte, es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Fotografien des Klägers in irgendeiner Form zu verwerten sowie dem Grunde nach, die dem Kläger entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Mit Schreiben vom 16.06.2019 wurde die Beklagte aufgefordert, ein weiteres Foto des Klägers aus Ihrem Onlineshop zu entfernen und Auskunft über die Nutzungsdauer der Fotos zu erteilen sowie die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen.

Nach erteilter Auskunft bezifferte der Kläger gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 03.07.2019 seinen Schadensersatz bezüglich seiner behaupteten entgangenen Lizenzgebühren in Höhe von 254.667,00 € sowie der ihm intstandenen Anwaltskosten in Höhe von 8.889,50 € und forderte die Beklagte bis zum 04.08.2019 zu deren Begleichung auf. (...)

Weiterhin sei bei fehlender Urhebernennung nach ständiger Rechtsprechung ein Zuschlag von 100 % (sog. "Verletzerzuschlag") von wiederum 703,50 € vorzunehmen. Hieraus ergebe sich pro Bild folgender Schadensbetrag: 1.407,00 € und bei der Nutzung von 181 Bildern ein Gesamtlizenzschaden von 254.667,00 €. Zudem habe der Kläger Anspruch auf Ersatz seiner

vorgerichtlichen Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 1.366.133,70 € in Höhe von insgesamt 7.219,65 €. Der Kläger beantragt nach Teilrücknahme zuletzt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 253.260,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2019 zu zahlen,

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.219,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2019 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, es sei nicht plausibel, dass keine Lizensierungspraxis bestehe. Zudem sei eine Gesamtbetrachtung erforderlich, da es nicht branchenüblich sei, ein Gesamtkonvolut von 180 Bildern auf Basis der Einzellizenzen zu ermitteln. (...)

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lediglich zum Teil begründet.

I. Der Kläger hat Anspruch auf lizenzanalogen Schadenersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG.

1. Bei den streitgegenständlichen Lichtbildern handelt es sich um Lichtbildwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nummer 5 UrhG und nicht um einfache Lichtbilder. (...)

2. Zur Überzeugung der Kammer ist der Kläger auch der Urheber der Produktfotos. (...)

2. Die Beklagte konnte ein eigenes Nutzungsrecht nicht schlüssig darlegen. Sie hat die Rechte des Klägers fahrlässig verletzt. Wie im gewerblichen Rechtsschutz und im Wettbewerbsrecht werden auch im Urheberrecht strenge Anforderungen an die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gestellt (BGH GRUR 1998, 568 (569) - Beatles-Doppel-CD). Sog. Unsitten zählen nicht (BGHZ 8, 138ff). (...)

3. Die Beklagte schuldet dem Kläger somit Schadensersatz aus § 97 I UrhG nach den Grundsätzen der so genannten Lizenzanalogie. (...)

4. Der Sachverständige hat die Produktfotos in Augenschein genommen. Er hat, wie oben dargestellt, für die Kammer nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass die Produktfotos professionellen Anforderungen entsprechen. (...)

D) Nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Lichtbilder professionelle Qualitätsanforderungen erfüllen, ein Auftraggeber hier einen Paketpreis vereinbart hätte, ein Tagessatz von 1.000 € für den Kläger als Quereinsteiger angemessen ist und dass der Herstellungsaufwand für 180 Produktfotos mit 30 Arbeitstagen zu veranschlagen ist. Hiermit errechnet sich ein Honorar für das Lichtbilderkonvolut in Höhe von 30.000 €.

5. Der Kläger kann auch den sogenannten Verletzerzuschlag geltend machen wegen fehlender Nennung seines Namens als Urheber. (...)

Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines für die fehlende Urhebernennung verursachten Vermögensschadens geschuldet ist, kann in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung (hier das Vervielfältigen und öffentliche Zugänglichmachen der Fotografie) zu zahlen ist (BGH, GRUR 2015, 780). Die Kammer schließt sich somit der Auffassung an, wonach ein Verletzerzuschlag zu gewähren ist. (...)

Die Beklagte schuldet somit eine fiktiven lizenzanalogen Schadenersatz einschließlich einem 100%-igen Verletzerzuschlag von insgesamt 60.000,00 €.

Das gesamte Urteil gibt es hier: