Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz, wegen der Verwendung von ursprünglich 181, nach Teilrücknahme von 180 Produktfotos im Onlineshop der Beklagten. (...)
Die Beklagte betreibt unter *** einen Onlineshop; unter anderem für Zunftwaren. Im Mai 2019 stellte der Kläger fest, dass eine Vielzahl seiner Produktfotos im Onlineshop der Beklagten für die Bewerbung von Zunftwaren benutzt wurden. (...)
Mit anwaltlichem Abmahnschreiben vom 01.06.2019 wurde die Beklagte aufgefordert, die unerlaubte Nutzung der Fotos zu unterlassen, Auskunft über die Nutzungsdauer zu erteilen und die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen.
Die Beklagte entfernte sodann die Fotos des Klägers von ihrem Onlineshop, soweit sie in der Abmahnung mit Link angegeben waren. Zudem übersandte die Beklagte am 13.06.2019 die unterzeichnete strafbewehrte Unterlassungserklärung vorab per Email. Darin verpflichtet sich die Beklagte, es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Fotografien des Klägers in irgendeiner Form zu verwerten sowie dem Grunde nach, die dem Kläger entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
Mit Schreiben vom 16.06.2019 wurde die Beklagte aufgefordert, ein weiteres Foto des Klägers aus Ihrem Onlineshop zu entfernen und Auskunft über die Nutzungsdauer der Fotos zu erteilen sowie die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen.
Nach erteilter Auskunft bezifferte der Kläger gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 03.07.2019 seinen Schadensersatz bezüglich seiner behaupteten entgangenen Lizenzgebühren in Höhe von 254.667,00 € sowie der ihm intstandenen Anwaltskosten in Höhe von 8.889,50 € und forderte die Beklagte bis zum 04.08.2019 zu deren Begleichung auf. (...)
Weiterhin sei bei fehlender Urhebernennung nach ständiger Rechtsprechung ein Zuschlag von 100 % (sog. "Verletzerzuschlag") von wiederum 703,50 € vorzunehmen. Hieraus ergebe sich pro Bild folgender Schadensbetrag: 1.407,00 € und bei der Nutzung von 181 Bildern ein Gesamtlizenzschaden von 254.667,00 €. Zudem habe der Kläger Anspruch auf Ersatz seiner
vorgerichtlichen Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 1.366.133,70 € in Höhe von insgesamt 7.219,65 €.
Der Kläger beantragt nach Teilrücknahme zuletzt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 253.260,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2019 zu zahlen,
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.219,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2019 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, es sei nicht plausibel, dass keine Lizensierungspraxis bestehe. Zudem sei eine Gesamtbetrachtung erforderlich, da es nicht branchenüblich sei, ein Gesamtkonvolut von 180 Bildern auf Basis der Einzellizenzen zu ermitteln. (...)